Wie viel kostet ein Kindergarten (Kita) in Deutschland? Informationen zur Beantragung von Fördermitteln.

Wird der tatsächliche Beitrag zur Kita in Deutschland sowie die Möglichkeit, die Rechnungen um bis zu 80 % zu senken, ermittelt? Ab dem Jahr 2025 können bis zu 4.800 € pro Kind abgesetzt werden – vorausgesetzt, die Ausgaben betreffen die Betreuung, es liegt eine Rechnung vor und die Zahlung erfolgt per Überweisung. Erfahren Sie, wie alles Schritt für Schritt berechnet wird, was zu den Kosten zählt und was nicht – und wie man geschickt Zuschüsse vom Arbeitgeber erhält oder ein Au-Pair organisiert, damit die Steuererklärung positiv ausfällt.

Ab 2025 können 80 % der Kitakosten abgesetzt werden! Beispiele zeigen, wie die Steuererleichterung Schritt für Schritt berechnet wird.

Ab dem 1. Januar 2025 können 80 % der Betreuungskosten für Kinder abgesetzt werden, jedoch nur bis zu 4.800 € jährlich pro Kind. In der Praxis bedeutet dies, dass die Grundlage für das Limit 6.000 € beträgt: Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, wird in der Steuererklärung nicht berücksichtigt. Wichtig ist auch, dass der Abzug ab dem ersten Euro gilt, ohne Einstiegsschwelle. Es spielt keine Rolle, ob man berufstätig ist – die Berufstätigkeitsvoraussetzung für Eltern wurde aufgehoben, sodass die tatsächlichen, dokumentierten Betreuungskosten zählen.

Wie berechnet man das in der Praxis? Angenommen, man zahlt 400 € monatlich für Betreuungsleistungen (ohne Mahlzeiten und Kurse). Jährlich ergibt das 4.800 €, also werden in der Steuererklärung 3.840 € abgesetzt (80 % von 4.800 €). Wenn die Ausgaben 6.500 € betragen, können dennoch maximal 4.800 € abgesetzt werden, da das „Basis“-Limit 6.000 € beträgt und 80 % nur bis zu diesem Betrag berechnet werden. Bei Unterbrechungen der Betreuung (z. B. Ferien bei den Großeltern) erfolgt keine proportionale Kürzung – das Limit ist jährlich, aber es können nur tatsächlich angefallene Kosten abgesetzt werden. Betreuungspausen verringern das Limit nicht, sondern senken die Gesamtkosten, die geltend gemacht werden können.

Ein zusätzlicher Tipp: Bei mehreren Kindern wird das Limit für jedes Kind separat angewendet, was den steuerlichen Effekt erheblich steigern und die Steuerlast in der Jahreserklärung deutlich senken kann.

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Was zählt zu den „Betreuungskosten“ und was nicht? Siehe die Liste!

Zu den absetzbaren Ausgaben gehören Kita-Gebühren, Tagesmutter, Hort sowie häusliche Betreuung, wenn jemand tatsächlich das Kind betreut (Betreuung, Aufsicht, Fürsorge – nicht Lehren). Auch sinnvoll geplante Betreuungsaktivitäten in Einrichtungen, die den Charakter der Betreuung und nicht der „Bildung“ im Sinne der Vermittlung spezieller Fähigkeiten haben, fallen darunter. Beispielsweise können Fahrtkosten für den Betreuer (wenn vertraglich vereinbart und auf der Rechnung ausgewiesen) berücksichtigt werden, nicht jedoch der Transport des Kindes. Wenn die Betreuung von einer nahestehenden Person erbracht wird, erwartet das Finanzamt einen Vertrag wie mit einer fremden Person (konkrete Stunden, Vergütung, Umfang), Rechnungen/Belege und Überweisungen – dies ordnet die Dokumente und schützt den Abzug.

Auf der anderen Seite stehen Kosten ohne Betreuungselement – Nachhilfe, Musikunterricht, Computerkurse sowie Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Tennisgebühren sind nicht absetzbar. Verpflegung in der Einrichtung ist ebenfalls nicht absetzbar; bei „Paket“-Gebühren sollte eine Aufschlüsselung in Betreuung/Verpflegung/zusätzliche Aktivitäten verlangt werden, da nur der Betreuungsteil in der Steuererklärung berücksichtigt wird. Bei schulischen Betreuungen kann die Betreuung bei der Hausaufgabenerledigung abgesetzt werden, jedoch nicht die Nachhilfe. Sorgen Sie für präzise Anhänge zum Vertrag mit der Einrichtung, damit Sie schwarz auf weiß nachweisen können, welche Elemente Betreuung und welche Leistungen außerhalb der Ermäßigung sind. Eine solche Ordnung der Dokumente macht einen Unterschied im Fall von Anfragen des Finanzamts und bietet Sicherheit bei der Abrechnung.

Rechnung + Überweisung oder keine Ermäßigung – prüfen Sie, welche Elemente erforderlich sind, um den Anspruch auf die Ermäßigung nachzuweisen

Der Schlüssel zur Absetzung ist einfach, aber unerbittlich – eine Rechnung/Beleg muss vorliegen und die Zahlung muss unbar erfolgen (Überweisung, Dauerauftrag oder SEPA-Lastschrift). Barzahlungen disqualifizieren die Ausgaben, auch wenn die Einrichtung alles korrekt verbucht. In den Dokumenten sollten enthalten sein: wer, wem, wofür und wie viel sowie der Zeitraum, auf den sich die Zahlung bezieht. Auch bei einer auf Minijob-Basis beschäftigten Person (Betreuerin) erfolgt die Zahlung auf das Konto – hier gibt es keine Ausnahmen.

Die häufigsten Fehler? Fehlende Aufteilung der Gebühr auf Betreuung vs. Verpflegung/Angebote, was automatisch die Abzugsbasis kürzt. Weiterhin – fehlende Überweisung (Barzahlung, „weil es schneller geht“), fehlender Vertrag mit dem Familienmitglied, das hilft, oder „zu allgemeiner“ Vertrag, ohne Stunden und Vergütung – das erkennt das Finanzamt nicht an.

Oft verlieren Eltern das Recht auf einen Teil des Abzugs durch Arbeitgeberzuschüsse – wenn ein Kindergartenzuschuss gewährt wird, mindert dieser Betrag die tatsächliche Belastung und kann nicht ein zweites Mal als Ermäßigung angesetzt werden.

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Wenn gemeinsam als Ehepartner veranlagt wird, ist das Thema unkompliziert, da es keine Rolle spielt, wer die Rechnung tatsächlich bezahlt hat – es zählt, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört und die Ausgabe dokumentiert ist.

Bei getrennter Veranlagung der Ehepartner ordnet das Finanzamt die Kosten der Person zu, die sie tatsächlich getragen hat, aber es gibt noch eine Möglichkeit – eine andere Verteilung kann vereinbart und dem Finanzamt gemeldet werden (oder – bei Erfüllung der Voraussetzungen – eine 50/50-Aufteilung verwendet werden). In informellen Partnerschaften hat der Elternteil, der zahlt und bei dem das Kind zum Haushalt gehört, das Recht auf Abzug; wenn beide diese Bedingungen erfüllen (z. B. paritätisches Betreuungs-„Wechselmodell“), setzt jeder seinen Anteil ab, in der Regel bis zur Hälfte des Limits. Das ist wichtig, denn eine geschickte Zahlungsanordnung kann tatsächlich zu einer höheren Erstattung führen.

In der Praxis kommt es stark auf den Vertrag mit der Einrichtung und das Konto, von dem die Überweisung erfolgt, an. Wenn nur einer von Ihnen im Vertrag steht und nur dieser zahlt, kann der andere diese Kosten nicht „auf Ehrenwort“ absetzen. Daher sollte – besonders bei Einkommensunterschieden – überlegt werden, wer formell die Betreuungskosten zahlen sollte, damit der Abzug in der Progression dort wirkt, wo der Steuereffekt größer ist. Hinzu kommt der Aspekt der „Haushaltszugehörigkeit“: Wenn das Kind nicht bei dem Elternteil gemeldet ist, der die Ermäßigung nutzen möchte, sind harte Beweise erforderlich, dass es tatsächlich zu dessen Haushalt gehört (z. B. tatsächlicher Aufenthalt, gewährte Leistungen). Detailliert? Ja – aber genau das entscheidet, ob das 4.800 € jährliche Limit Ihr Vorteil ist oder nicht genutzt wird.

Ein Arbeitgeberzuschuss zur Betreuung ist ein großartiger Vorteil, wirkt aber in der deutschen Steuerjahresabrechnung als Kostenreduzierer – wenn ein Zuschuss/Bonus für den Kindergarten gewährt wird, sinkt Ihre tatsächliche Belastung und nur diese kann die Grundlage für den Abzug sein. Beispiel: Sie zahlen 400 € monatlich, aber die Firma gibt 100 € dazu. Der tatsächliche Kostenbetrag ist 300 €, also im Jahr 3.600 €, und davon ziehen Sie 80 % ab – 2.880 €. Doppelte Nutzung ist ausgeschlossen: das ist logisch und wird leider oft übersehen, wenn jemand „auf die Rechnung schaut“ und nicht auf die Nettoüberweisungen vom eigenen Konto. Bewahren Sie in der Dokumentation Überweisungsbestätigungen und Schreiben des Arbeitgebers auf – im Falle von Fragen können Sie nachweisen, dass alles bis auf den Cent stimmt.

Artikel von

Maciej Szewczyk

Maciej Szewczyk ist IT-Berater, Innovationsmanager und vereidigter deutscher Übersetzer, spezialisiert auf polnisches und deutsches Steuerrecht.

Er sammelte Erfahrungen als Berater in IT-Projekten für viele internationale Unternehmen. Im Jahr 2017 gründete er das Startup taxando GmbH, in dem er die innovative Steuer-App Taxando entwickelte, die die Abgabe der jährlichen Steuererklärung erleichtert. Maciej Szewczyk verbindet technologisches Fachwissen mit fundierten Kenntnissen der Steuervorschriften und ist damit ein Experte auf seinem Gebiet.

Privat ist er glücklicher Ehemann und Vater und lebt mit seiner Familie in Berlin.

Mehr über den Autor

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