Neu in 2020: Freibeträge, Kinderfreibeträge, Fristen

Der Jahreswechsel bringt in jedem Jahr Gesetzesänderungen mit sich. Deshalb haben für Sie einen kleinen Überblick über die Änderungen bei den Freibeträgen sowie Fristen zusammengestellt.

Freibeträge:

Grundfreibetrag

Ab dem 1. Januar 2020 erhalten ledige bei der Einkommensteuererklärung einen höheren Grundfreibetrag. Er erhöht sich um 240 Euro und bleibt somit bis zu 9.408 Euro steuerfrei. Verheirateten steht ab dem Jahr 2020 ein Grundfreibetrag in Höhe 18.816 Euro zu.

Kinderfreibetrag

Ab 1. Januar 2020 steigt der Kinderfreibetrag um 192 Euro auf 5.172 Euro. Diesen Freibetrag können Eltern anstatt des Kindergeldes erhalten. D. h. entweder erhält man als Eltern Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.

Welche Variante sich für Eltern mehr lohnt, prüft das Finanzamt nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung automatisch.

Fristen:

Im Jahr 2019 wurde die Abgabefrist der Einkommensteuerklärung um zwei Monate verlängert. Die neue allgemeine Abgabefrist für die jährliche Einkommensteuererklärung ist 31. Juli des Folgejahres.

Für die zwei Monate Verlängerung wurden jedoch gleichzeitig schärfere Gesetze für Verspätungen der Abgabe eingeführt.

Wird für die Einreichung der Steuererklärung ein Steuerberater oder ein Lohnhilfeverein beauftragt, konnten bisher die Erklärungen bis zum Ende des Jahres abgegeben werden. Diese Frist wurde ebenfalls um zwei Monate verlängert. Die Steuererklärung kann in diesem Fall zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abgegeben werden.

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