Der Tod des Ehepartners ist mit einem enormen Schock, großem Stress und einem schweren emotionalen Verlust verbunden. Nichts kann diesen Verlust ersetzen; der deutsche Staat will jedoch in dieser schwierigen Zeit der Trauer seine Bürger unterstützen und bietet eine Witwen- bzw. Witwerrente an. Dadurch lassen sich die bevorstehenden finanziellen Veränderungen bewältigen und die Lebensgrundlage sichern. Das Thema der Witwenrente ist recht komplex, daher sollen im heutigen Beitrag die komplizierteren Fragen im Zusammenhang mit dem Erhalt zusätzlicher Zahlungen nach dem Tod des Partners erläutert werden.
Steuern auf die Alters- und Witwenrente – wem stehen die Ansprüche zu?
Der Anspruch auf Witwenrente steht Personen zu, deren verstorbener Ehepartner mindestens fünf Jahre lang in der Rentenversicherung versichert war. Diese Zeit ist die sogenannte Mindestversicherungszeit, sofern der Partner zuvor die Wartezeit erfüllt hatte oder bereits eine Rente bezog. Zweite Voraussetzung ist das Bestehen einer Ehe mit dem Partner bis zu dessen Tod (unerheblich ist, ob gemeinsam oder getrennt gelebt wurde), und die dritte Voraussetzung lautet: Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Keine Witwenrente gibt es in folgenden Fällen:
- rechtskräftige Scheidung,
- Ungültigerklärung der Ehe,
- zuvor bestand lediglich eine Verlobung.
Besteuerung der Witwenrente – altes und neues Recht
Im deutschen Rentensystem betrifft die alte Regelung der Witwenrente (Witwenrente) den Fall, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. In diesem Fall kann die kleine Rente unbefristet gezahlt werden, und die große Rente beträgt 60% statt 55%.
Zusätzlich gilt der sogenannte Ehebeständigkeitstest nicht – selbst wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestand, kann die Leistung gewährt werden, ohne den Verdacht auf eine Eheschließung allein zum Zweck des Rentenbezugs. Das Todesdatum der versicherten Person ist hierbei nicht entscheidend – maßgeblich sind vielmehr das Datum der Eheschließung und das Alter der versicherten Person.
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Steuer – Witwenrente und Höhe der Leistung
Die Höhe der Witwenrente hängt in erster Linie davon ab, ob Anspruch auf die kleine oder die große Rente besteht. Um der Witwe bzw. dem Witwer die Anpassung an die veränderte finanzielle Situation zu erleichtern, wird die Witwenrente für die drei auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonate in voller Höhe der Rente der versicherten Person gezahlt. Diese drei Monate werden häufig auch als „Sterbevierteljahr“ bezeichnet – in diesem Zeitraum wird die Witwenrente unabhängig von anderen Einkünften in voller Höhe ausgezahlt.
Bei der Witwenrente nicht nur auf den Bruttobetrag der Leistung achten, denn letztlich zählt, was nach Berücksichtigung von Steuern, Beiträgen und eigenen Einkünften real übrig bleibt. Der häufigste Fehler besteht darin, anzunehmen, dass die Witwenrente stets in voller Höhe gezahlt wird – tatsächlich können eigene Rente, Erwerbstätigkeit oder private Leistungen sie mindern. Vor der Antragstellung oder einer Entscheidung über die Aufteilung der Rente sollten sämtliche Einkünfte zusammengestellt und die Varianten anhand konkreter Zahlen geprüft werden, denn bei deutschen Leistungen machen Details wirklich einen Unterschied.
Steuer auf die Witwenrente – kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente kann bezogen werden, wenn das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind, keine Erwerbsminderung vorliegt oder kein Kind erzogen wird. Vor der Gewährung prüft die deutsche Rentenversicherung, welche Rentenansprüche der verstorbene Partner im Zeitpunkt des Todes gehabt hätte. Nach diesem Verfahren werden 25% dieses Betrags gezahlt. Ist der Ehepartner jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben, muss mit einem Abschlag gerechnet werden. Wichtig ist: Die kleine Witwenrente ist auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners begrenzt, es sei denn, es gelten weiterhin die alten Vorschriften – dann wird eine zeitlich unbegrenzte kleine Witwenrente gezahlt.
Besteuerung der Witwenrente – große Witwenrente
Die große Witwenrente steht zu, wenn die Witwe bzw. der Witwer:
- das erforderliche Alter erreicht hat (schrittweise Anhebung von 45 auf 47 Jahre, Zielalter 47 Jahre ab 2029), oder
- erwerbsgemindert ist, oder
- ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Höhe der großen Witwenrente hängt ebenfalls davon ab, welche Rentenansprüche dem verstorbenen Ehepartner zugestanden hätten. Die Deutsche Rentenversicherung kann auch die Höhe der bereits bezogenen Rente berücksichtigen. Letztlich stehen 55% der Rente der versicherten Person zu. Verstirbt der Ehepartner jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die große Witwenrente um einen Abschlag gemindert.
Besteuerung der Witwenrente und Wiederheirat
Mit der erneuten Eheschließung erlischt sowohl die kleine als auch die große Witwenrente zum Ende des Kalendermonats, in dem die Ehe geschlossen wurde – möglich ist eine einmalige Ausgleichsleistung. Bei einer weiteren Ehe besteht jedoch die Möglichkeit,eine sogenannte Rentenabfindung zu beantragen. Bei der großen Witwenrente entspricht die Rentenabfindung zwei Jahresbeträgen der Witwenrente, die durchschnittlich in den letzten zwölf Kalendermonaten bezogen wurden.Entscheidend für die Berechnung ist die Höhe der Rente nach Abzug des Einkommens, jedoch vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diese Berechnung wird das Quartal des Sterbejahres nicht einbezogen.
Besteuerung der Witwenrente und Einkommensanrechnung
Wenn neben der Hinterbliebenenrente noch weitere Einkünfte, etwa aus einer privaten Rente, bezogen werden, dann werden diese auf die Witwenrente über den steuerfreien Betrag hinaus bis zu 40% angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet das Nettoeinkommen auf Grundlage des Bruttoverdiensts — wird der Freibetrag überschritten, werden 40% des verbleibenden Nettoeinkommens von der Rente abgezogen. Die Anrechnung hängt in erster Linie davon ab, wie hoch das Einkommen genau ist. Jeder Fall wird individuell geprüft. Wichtig ist, dass die Witwenrente eine sogenannte abgeleitete Leistung aus der Rentenversicherung der verstorbenen Person ist, was bedeutet, dass sie aus der Versicherung der verstorbenen Person gezahlt wird. Das hat zur Folge, dass etwa eine eigene Rente aus der eigenen Versicherung neben der Witwenrente als Einkommen gilt und mit der Hinterbliebenenrente verrechnet wird.
Besteuerung der Witwenrente und Rentensplitting
Eine Alternative zur Witwenrente in Deutschland ist das sogenannte Rentensplitting – dabei werden die aus der Dauer der Ehe resultierenden Ansprüche gleichmäßig zwischen beiden Seiten aufgeteilt. Diese Lösung ist vor allem für den Partner mit geringeren Rentenanwartschaften vorteilhaft. Bei Wahl des Rentensplittings ist eine Rückkehr zur Witwenrente nicht möglich. Alle Informationen zum Rentensplitting finden sich in der Broschüre „Rentensplitting – Partnerschaftlich teilen“ der Deutschen Rentenversicherung.
Vor der Wahl des Rentensplittings sollten beide Optionen jedoch sorgfältig berechnet werden, da die Entscheidung bindend ist und die Höhe der Leistungen in der Zukunft beeinflussen kann.Diese Lösung ist nicht immer günstiger als die Witwenrente – insbesondere dann nicht, wenn der verstorbene Ehepartner deutlich höhere Rentenanwartschaften hatte. Am sichersten ist es, die voraussichtliche Höhe beider Leistungen bereits vor der Antragstellung zu vergleichen, um keinen Anspruch auf die günstigere Form der Absicherung zu verlieren.
Muss auf die Witwenrente Steuer gezahlt werden?
Die Witwenrente in Deutschland unterliegt grundsätzlich wie andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Besteuerung. Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch jede Person Steuer zahlt. Im Jahr 2026 unterliegen bei neuen Leistungen 84% der ersten vollen Jahresbruttorente der Besteuerung, 16% bleiben als individueller Rentenfreibetrag steuerfrei. Die endgültige Steuer hängt vom gesamten Einkommen, von den Beiträgen, den Kosten und der steuerlichen Situation der Witwe bzw. des Witwers ab.
Bei der Witwenrente ist zwischen der Steuer und der Anrechnung eigener Einkünfte zu unterscheiden. Wird neben der Witwenrente eine eigene Rente, ein Arbeitsentgelt, eine private Rente oder anderes Einkommen bezogen, kann dies die Leistung mindern. Bis zum 30. Juni 2026 beträgt der monatliche Freibetrag für die Anrechnung 1.076,86 Euro, ab dem 1. Juli 2026 steigt er auf 1.122,53 Euro. Erst der Betrag oberhalb dieser Grenze wird in die Berechnung einbezogen, und 40% dieses Mehrbetrags können die Witwenrente mindern.
Preguntas frecuentes
¿La pensión de viudedad en Alemania está sujeta a tributación?
Sí, la pensión de viudedad en Alemania, por regla general, está sujeta a tributación, al igual que otras prestaciones del seguro legal de pensiones. Sin embargo, ello no significa automáticamente que exista impuesto a pagar, ya que cuenta el conjunto de los ingresos, los gastos, las cotizaciones y la situación fiscal individual del contribuyente.
¿Qué parte de la pensión de viudedad tributa en 2026?
Para las nuevas prestaciones iniciadas en 2026, tributa el 84 % de la primera pensión bruta anual completa. El 16 % restante constituye una cuantía individual exenta del impuesto sobre pensiones y se fija como importe permanente.
¿Siempre hay que pagar impuestos sobre la pensión de viudedad?
No siempre. El impuesto solo surge cuando, tras tener en cuenta la totalidad de los ingresos y las deducciones, existe renta imponible. En 2026, el Grundfreibetrag alemán, es decir, el mínimo personal exento, asciende a 12 348 euros para una persona soltera.
¿La propia pensión de jubilación reduce la pensión de viudedad en Alemania?
Sí, la propia pensión de jubilación puede ser tratada como ingreso e influir en la cuantía de la pensión de viudedad. No siempre implica la pérdida de la prestación, pero el exceso por encima del límite aplicable puede reducir la pensión.
¿Cuánto se puede ganar adicionalmente con la pensión de viudedad en Alemania en 2026?
Hasta el 30 de junio de 2026, la cuantía mensual exenta de deducción asciende a 1 076,86 euros. A partir del 1 de julio de 2026, aumenta a 1 122,53 euros. Solo los ingresos por encima de ese límite pueden tenerse en cuenta parcialmente al calcular la pensión de viudedad.
¿El trabajo en Alemania influye en la pensión de viudedad?
Sí, la remuneración del trabajo puede influir en la cuantía de la pensión de viudedad si supera la cuantía exenta de deducción. Deutsche Rentenversicherung tiene en cuenta los ingresos netos y puede reducir la prestación en un 40 % del exceso por encima del límite.
¿En los primeros meses tras el fallecimiento del cónyuge los ingresos reducen la pensión de viudedad?
No, en el llamado trimestre de fallecimiento, la pensión de viudedad se abona íntegramente durante los tres meses naturales siguientes al mes del fallecimiento del cónyuge. Durante este periodo, los ingresos propios de la viuda o el viudo no se tienen en cuenta para reducir la prestación.
¿La pensión de viudedad de Alemania está gravada en Polonia?
Depende de la residencia fiscal, del tipo de prestación y del convenio para evitar la doble imposición. En la práctica, las personas que residen en Polonia deben comprobar si la prestación se liquida en Alemania o si requiere una declaración adicional en Polonia.
¿Qué oficina se encarga del impuesto sobre la pensión alemana si la residencia está fuera de Alemania?
En el caso de muchas personas que residen fuera de Alemania, la oficina competente es el Finanzamt Neubrandenburg, es decir, la oficina que gestiona las pensiones alemanas abonadas en el extranjero. No obstante, esto no se aplica a todas las situaciones, por lo que conviene comprobar la competencia de la oficina antes de presentar la documentación.
¿Un nuevo matrimonio provoca la pérdida de la pensión de viudedad?
Sí, tras contraer nuevo matrimonio, la pensión de viudedad pequeña y la pensión de viudedad grande extinguen sus efectos al final del mes en que se celebró la nueva unión. En algunos casos, sin embargo, puede solicitarse una indemnización única por pensión.

Maciej Szewczyk
Ha adquirido experiencia como consultor en proyectos de TI para numerosas empresas internacionales. En 2017 fundó la start-up taxando GmbH, en la que desarrolló la innovadora aplicación fiscal Taxando, que facilita la presentación de la declaración de la renta anual. Maciej Szewczyk combina sus conocimientos tecnológicos con un profundo conocimiento de la normativa fiscal, lo que le convierte en un experto en su campo.
En su vida privada, es un feliz esposo y padre, y vive con su familia en Berlín.















