Bericht der Kommission für Altersvorsorge – Steht eine Rentenreform in Deutschland bevor?

Deutschland könnte künftig das Renteneintrittsalter erhöhen, abschlagsfreie Vorruhestandsregelungen einschränken und einen zusätzlichen Kapitalbeitrag einführen. Bislang handelt es sich jedoch nicht um neue gesetzliche Bestimmungen, sondern um Empfehlungen einer Kommission für die Zeit nach 2031. Der Bericht prüft, welche Änderungen erwogen werden, warum das Rentensystem reformbedürftig ist und welche Implikationen dieser Kurs für Erwerbstätige in Deutschland haben könnte.

Rentenreform in Deutschland nach 2031 – was schlägt die Kommission vor?

Längere Erwerbstätigkeit, ein zusätzlicher, am Kapitalmarkt investierter Beitrag und weniger Ausnahmen für einen vorzeitigen Berufsausstieg – so könnte die Zukunft des deutschen Rentensystems aussehen. Dies stellt jedoch keine bereits beschlossene Reform oder gültige Rechtslage dar.

Die Kommission für Alterssicherung hat einen Bericht mit Vorschlägen für die Zeit nach 2031 vorgelegt. Das Dokument legt dar, in welche Richtung sich die Rentenpolitik in Deutschland bewegen könnte. Die endgültigen Entscheidungen obliegen dem Gesetzgeber; einzelne Empfehlungen können geändert, hinausgezögert oder gar nicht umgesetzt werden.

Im Bericht wird aufgezeigt, worauf sich die Empfehlungen beziehen, welche Gruppen von möglichen Auswirkungen betroffen sein können und warum die Kommission sich nicht auf eine bloße Erhöhung des Rentenalters beschränkt.

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Die wichtigsten Vorschläge umfassen:

  • Kopplung des Renteneintrittsalters an die durchschnittliche Lebenserwartung,
  • Abschaffung der abschlagsfreien Frührente nach 45 Versicherungsjahren,
  • Anhebung des frühestmöglichen Rentenalters von 63 auf 64 Jahre,
  • Einführung einer verpflichtenden Kapitaldeckung mit einem Beitrag in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts,
  • Einbeziehung weiterer Beschäftigtengruppen in die Versicherung,
  • Einschränkung besonderer Regelungen für Minijobs,
  • Verbesserter Schutz für Personen mit niedrigen Renten,
  • Weiterentwicklung eines digitalen Informationssystems über künftige Ansprüche.

Was bedeutet der Bericht der Rentenkommission tatsächlich?

Der Bericht verändert aktuell weder das Rentenalter, die Beiträge noch die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Es handelt sich um eine Sammlung von Empfehlungen als Grundlage für künftige politische Debatten und gegebenenfalls für gesetzgeberische Arbeiten.

Die Kommission hat nicht nur die gesetzliche Rente, sondern das gesamte Alterssicherungssystem analysiert. Das Dokument thematisiert u. a. das Leistungsniveau, die Gestaltung des Renteneintritts, die Finanzierungsstruktur, den Schutz vor Altersarmut, die Erweiterung des Versichertenkreises, die Anlage eines Teils der Beiträge sowie die Modernisierung der Verwaltung.

Diese Differenzierung ist wesentlich. Eine Überschrift wie „Deutschland erhöht das Rentenalter auf 67,5 Jahre“ wäre derzeit irreführend. Die Kommission empfiehlt lediglich die Schaffung eines Mechanismus, der nach 2031 zu diesem Ergebnis führen könnte.

Die Urheber des Berichts heben zudem hervor, dass die Vorschläge als zusammenhängendes Maßnahmenpaket zu beurteilen sind. Eine längere Erwerbstätigkeit soll mit zusätzlicher privater Vorsorge, einer Ausweitung des Versichertenkreises sowie dem Schutz von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder niedrigen Einkommen kombiniert werden.

Es besteht zudem keine Gewissheit, ob die im Bericht dargestellten Berechnungen in Zukunft exakt zutreffen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Modellrechnungen mögliche Auswirkungen von Reformen darstellen, jedoch nicht die detaillierten Kalkulationen ersetzen, die im Gesetzgebungsverfahren erforderlich wären.

Warum benötigt das deutsche Rentensystem eine Neuausrichtung?

Das Hauptproblem ist die wachsende Zahl der Rentner im Vergleich zur Zahl der Erwerbstätigen. Im Umlagesystem finanzieren die laufenden Beiträge der Erwerbstätigen die Leistungen der derzeitigen Rentner. Verändern sich die Relationen zwischen diesen Gruppen, erhöht sich der Druck auf Beiträge, Staatsfinanzen und Rentenhöhe.

Laut den von der Kommission zitierten Daten kamen auf 100 Personen im Alter von 20 bis 66 Jahren kürzlich 32 Personen im Alter von mindestens 67 Jahren. Dieser Wert soll bis 2030 auf 38 und bis 2040 auf 45 steigen. Dies würde bedeuten, dass auf eine Person im Rentenalter künftig kaum mehr als zwei Personen im erwerbsfähigen Alter entfallen würden.

Die finanziellen Auswirkungen lassen sich in Prognosen ablesen. Bei Beibehaltung des derzeitigen Systems könnte der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 % auf 20,2 % im Jahr 2031 steigen, danach auf 21,1 % im Jahr 2040 und 21,4 % im Jahr 2050.

Zugleich könnte das Sicherungsniveau nach Auslaufen der aktuellen Grenze von 48 % auf 46,4 % im Jahr 2040 und bis 46,1 % im Jahr 2050 sinken. Je weiter der Prognosezeitraum, desto größer die Unsicherheiten dieser Werte, aber die Tendenz ist eindeutig: Ohne Änderungen ist ein erhöhter Finanzierungsbedarf bei zugleich relativ niedrigeren Leistungen zu erwarten.

Es ist somit nicht möglich, niedrige Beitragssätze, ein hohes Leistungsniveau und begrenzte staatliche Zuschüsse gleichzeitig langfristig zu gewährleisten. Der Bericht schlägt vor, die künftige Last auf Erwerbstätige, Arbeitgeber, Rentner, Steuerzahler und bislang nicht einbezogene Gruppen zu verteilen.

Es ist zu beachten, dass der Bericht ausschließlich Empfehlungen der Kommission und keine geltenden Gesetze wiedergibt. Es ist ebenfalls offen, ob die vorgeschlagenen Konzepte umgesetzt werden. Solche Berichte werden meist im politischen Prozess berücksichtigt und können die Richtung späterer Reformen vorgeben, doch gelangen die Empfehlungen selten unverändert ins Gesetzgebungsverfahren. Veränderungen sind daher zu verfolgen, aber Entscheidungen über Beschäftigung, Beiträge oder die Inanspruchnahme der Frührente sollten auf der aktuellen Rechtslage basieren, nicht auf Empfehlungen.

Kann das Rentenalter über 67 Jahre hinaus steigen?

Ja, die Kommission schlägt vor, das Renteneintrittsalter nach 2031 entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen Lebenserwartung ansteigen zu lassen. Es wird jedoch keine feste Altersgrenze für alle zukünftigen Jahrgänge genannt.

Der aktuelle Fahrplan sieht die stufenweise Anhebung des regulären Rentenalters auf 67 Jahre für die ab 1964 Geborenen vor. Der Bericht bezieht sich auf die darauffolgende Phase, insbesondere also auf ab 1965 Geborene.

Der vorgeschlagene Mechanismus beruht auf dem Verhältnis 2:1. Jedes zusätzliche Jahr der durchschnittlichen Lebenserwartung soll wie folgt aufgeteilt werden:

  • acht Monate längere Erwerbstätigkeit,
  • vier Monate längerer Rentenbezug.

Nach aktuellen Prognosen könnte das Renteneintrittsalter von 67 auf etwa 67,5 Jahre zwischen 2031 und 2041 steigen. Die Kommission empfiehlt jedoch, jede Änderung mit mehreren Jahren Vorlauf anzukündigen und regelmäßig anhand der tatsächlichen Lebenserwartung zu überprüfen. Der Bericht sieht zudem Ausnahmen für Personen vor, die aus gesundheitlichen Gründen nicht länger arbeiten können. Nach individueller Prüfung könnten sie zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen oder – bei noch früherem Ruhestand – mit entsprechend geminderten Leistungen rechnen. 

Was kann mit der Rente nach 45 Beitragsjahren geschehen?

Die Kommission schlägt vor, die Möglichkeit der abschlagsfreien Frühverrentung ausschließlich wegen 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Ein früherer Rentenbeginn wäre weiterhin grundsätzlich möglich, würde aber mit entsprechend geminderten monatlichen Leistungen einhergehen.

Die derzeitige Regelung ermöglicht besonders langjährig Versicherten, vor Erreichen der regulären Grenze in Rente zu gehen. Für Personen, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden, ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren ab dem 65. Lebensjahr zugänglich.

Laut Kommission profitieren von diesem Privileg überproportional Personen mit höheren Einkommen, stabiler Erwerbsbiografie und besserem Gesundheitszustand. Personen, die Unterbrechungen aufgrund von Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder späterem Arbeitsbeginn hatten, können die erforderliche Versicherungszeit deutlich schwerer erreichen.

Laut Bericht nutzten rund 30% der seit 2015 in Rente gehenden Personen die Möglichkeit eines abschlagsfreien frühzeitigen Rentenbeginns; ihre im Jahr 2025 neu bewilligte Rente betrug durchschnittlich 1.677 Euro – etwa ein Drittel mehr als die Leistung der frühzeitig, aber mit Abschlägen in Rente gehenden Personen. Die Kommission schlägt zugleich vor, das frühestmögliche Rentenalter für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben und diese Grenze anschließend zusammen mit dem Regelrentenalter weiter zu verschieben. Für die Planung des Renteneintritts sind dann neben den Beitragsjahren auch Geburtsjahr, Rentenart, Gesundheitszustand und Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme relevant.

Wie kann sich die Höhe der künftigen Rente verändern?

Die Kommission strebt an, dass das Gesamteinkommen einer durchschnittlichen Rentnerperson mindestens 70% ihres vorherigen Nettoeinkommens beträgt. Dies stellt jedoch keine Garantie dar, dass im Fall der Umsetzung der Empfehlungen die gesetzliche Rente allein 70% des letzten Gehalts erreicht.

Die Zielgröße soll mehrere Einkommensquellen berücksichtigen:

  • die gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • private Vorsorgeprogramme und Altersvorsorgeersparnisse,
  • die künftige gesetzliche Kapitalrente,
  • ausgewählte Sozialleistungen.

Für Personen mit niedrigem Einkommen sollte die angestrebte Ersatzquote höher ausfallen, da ein größerer Teil ihres Erwerbseinkommens für Grundausgaben aufgewendet wird. Der Bericht unterstreicht außerdem, dass die derzeitigen 48% keine 48% des letzten Nettoverdienstes bedeuten, sondern sich auf eine Modellrente nach 45 Arbeitsjahren bei Durchschnittsverdienst beziehen. Daher empfiehlt die Kommission, eine nachvollziehbare Netto-Ersatzrate zu veröffentlichen, die verschiedene Einkommensgruppen, Jahrgänge und Erwerbsunterbrechungen einbezieht, um das tatsächliche Renteneinkommen besser abschätzen zu können.

Was ist die gesetzliche Kapitalrente?

Die gesetzliche Kapitalrente soll verpflichtender Bestandteil des öffentlichen Systems werden und durch einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts finanziert werden. Die Gelder würden nicht für laufende Leistungen verwendet, sondern auf einem individuellen, der versicherten Person zugeordneten Konto investiert.

Der Beitrag soll jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Beim vollen Beitragssatz entspräche dies im Wesentlichen 1% des Arbeitsentgelts durch Arbeitnehmer und 1% durch Arbeitgeber.

Die Kommission schlägt eine stufenweise Einführung vor – um je 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Als möglicher Starttermin wurde das Jahr 2028 genannt, dies ist jedoch lediglich Teil der Empfehlung und kein festgelegtes Inkrafttreten der Regelung.

Die Mittel sollen zentral verwaltet und breit am Kapitalmarkt investiert werden, ähnlich wie im schwedischen Modell. Ziel ist, die künftigen Leistungen schrittweise zu erhöhen; spürbare Effekte werden sich jedoch – laut Bericht voraussichtlich erst nach 10–15 Jahren Sparzeit deutlich zeigen. Die Kommission betont ferner, dass das Investieren Risiken birgt, und schlägt deshalb breite Streuung der Anlagen, langen Anlagehorizont sowie altersabhängige Portfoliosteuerung vor.

Wer könnte künftig noch in die gesetzliche Versicherung einbezogen werden?

Die Kommission schlägt vor, das Rentensystem möglichst auf alle Erwerbstätigen auszuweiten – nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern auch auf Selbstständige, Beamte, Parlamentsabgeordnete und Vorstandsmitglieder. Ein solches Modell soll die Unterschiede zwischen Berufsgruppen verringern und den Wechsel zwischen Beschäftigungsformen ohne Systemwechsel erleichtern.

Die konkreteste Empfehlung betrifft Selbstständige. Neue Tätigkeiten sollen verpflichtend der Rentenversicherung unterliegen, bereits unternehmerisch Tätige könnten weiterhin eine Opt-out-Option behalten. Die Einbeziehung dieser Gruppe könnte den Beitragssatz zunächst um etwa 0,5 Prozentpunkte senken und das Sicherungsniveau um 0,5–0,6 Prozentpunkte anheben; auf längere Sicht schwächt sich dieser Effekt ab, da neue Beitragszahler eigene Leistungsansprüche erwerben.

Was bedeuten die Vorschläge für Beschäftigte in Minijobs?

Die Kommission will die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs abschaffen und die steuer- sowie beitragsrechtlichen Sonderregeln für diese Beschäftigungsform begrenzen. Eine Ausnahme könnte für Schüler bestehen bleiben.

Aktuell kann eine auf Minijob-Basis beschäftigte Person in vielen Fällen einen Antrag auf Befreiung vom eigenen Rentenversicherungsbeitrag stellen. Kurzfristig führt dies zu etwas höherem Nettoeinkommen, begrenzt jedoch die Vorteile vollständiger Versicherungszeiten.

Nach Ansicht der Kommission verliert der Minijob zu häufig den Charakter einer Nebenbeschäftigung und wird zum langjährigen Erwerbsmodell mit eingeschränktem Sozialschutz. Das Problem betrifft insbesondere Personen, die über längere Zeiträume nur geringfügig beschäftigt sind, anstatt in ein voll beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln.

Der Bericht schlägt daher Folgendes vor:

  • obligatorische Einbeziehung von Minijobs in die Rentenversicherung,
  • Beendigung der Möglichkeit des Verzichts auf den Rentenversicherungsbeitrag,
  • Begrenzung des gesonderten steuer- und beitragsrechtlichen Status,
  • Änderung der Regelungen für den Übergangsbereich der Entlohnung, also der Midijobs.

Nach Ansicht der Kommission kann das derzeitige Modell das Risiko niedriger Alterseinkommen erhöhen, insbesondere wenn der Minijob über viele Jahre die Hauptquelle des Lebensunterhalts darstellt.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Regelungen für Minijobs umgehend abgeschafft werden. Eine solche Änderung würde weit über das Rentensystem hinausgehen und hätte auch Auswirkungen auf Steuern, Krankenversicherung, Arbeitsmarkt und die Kosten der Arbeitgeber.

Wie möchte die Kommission Altersarmut begrenzen?

Die Kommission betont, dass eine Person, die über Jahre Beiträge gezahlt hat, im Alter ein höheres Einkommen als jemand ohne entsprechende Versicherungsbiografie erhalten sollte. Derzeit ist dies nicht immer der Fall. Selbst 45 Jahre Arbeit zum Mindestlohn können nicht ausreichen, damit die gesetzliche Nettorente das Niveau der Grundsicherung übersteigt; erst der Zuschlag der Grundrente verbessert die Situation.

Aus diesem Grund schlägt der Bericht die Einführung eines Freibetrags bei der Anrechnung der Rente auf die Grundsicherung vor, auch für Personen ohne Anspruch auf Grundrente. Die Kommission strebt zudem eine Begrenzung verdeckter Altersarmut durch einfachere Verfahren, bessere Beratung und einen erleichterten digitalen Zugang zu Leistungen an.

Wie sollen nicht unmittelbar beitragsbezogene Aufgaben finanziert werden?

Leistungen, die gesamtgesellschaftliche Aufgaben erfüllen, sollten durch Steuern und nicht durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert werden. Die Kommission fordert eine genauere Trennung beider Ausgabenarten.

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt nicht nur Leistungen aus, die sich unmittelbar aus eingezahlten Beiträgen ergeben. Es werden auch vom Staat übertragene gesellschaftliche Aufgaben erfüllt. Ein Teil der Kosten wird aus dem Bundeshaushalt getragen, jedoch gibt es keine einheitlich anerkannte Methode zur Abgrenzung dieser Ausgaben.

Je nach zugrunde gelegter Definition belief sich der Wert nicht unmittelbar beitragsgedeckter Leistungen im Jahr 2023 auf etwa 68–124 Milliarden Euro. Im selben Zeitraum betrugen die Bundeszuschüsse zum System etwa 84 Milliarden Euro.

Die Kommission schlägt vor, festzulegen, welche Ausgaben weiterhin in der Verantwortung der Versichertengemeinschaft verbleiben und welche gesamtgesellschaftlichen Zwecken dienen. Letztere sollen künftig vollständig aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.

Der Bericht empfiehlt zudem eine Umbenennung des Begriffs Bundeszuschuss, also des Bundeszuschusses, in Bundesanteil – Bundesanteil. Damit soll verdeutlicht werden, dass es sich nicht um eine freiwillige Hilfe für das System handelt, sondern um die Finanzierung staatlich übertragener Aufgaben.

Sollen die aktuellen Renten gekürzt werden?

Der Bericht sieht keine nominale Kürzung bereits gezahlter Renten vor. Einzelne Empfehlungen können jedoch dazu führen, dass die Renten in Zukunft langsamer steigen als beim Beibehalten des derzeitigen Niveaus.

Nach 2031 sollen laut Kommission Mechanismen wieder aktiviert werden, die das Rentenwachstum an demografische Veränderungen und die Zahl der Beitragszahlenden anpassen. Einer davon ist der Nachhaltigkeitsfaktor.

Das Mechanismus funktioniert vereinfacht folgendermaßen: Steigt die Zahl der Rentenbeziehenden schneller als die der Beitragszahlenden, fällt die jährliche Rentenerhöhung geringer aus. Die Kommission schlägt eine Verstärkung dieses Effekts durch Anhebung des Parameters Alpha auf 0,33 vor.

Laut Bericht könnte allein diese Verstärkung des Faktors den prognostizierten Beitragssatz bis 2040 um etwa 0,5 Prozentpunkte und bis 2060 um fast einen Prozentpunkt senken. Dies würde jedoch eine stärkere Begrenzung künftiger Rentenerhöhungen bedeuten.

Die Kommission schlägt daher die parallele Einführung eines Übergangsmechanismus vor. Personen, die nach 2031 in Rente gehen, würden zunächst eine Leistung auf dem aktuellen Niveau von 48 % erhalten. Im Laufe der Zeit würde die kapitalgedeckte Rente die Rolle der ergänzenden Absicherung übernehmen. In der Praxis geht es somit nicht um eine einfache Kürzung, sondern um eine Veränderung der Art und Weise, wie die Leistung aufgebaut und in den folgenden Jahren erhöht wird.

Wie soll die Digitalisierung bei der Altersvorsorgeplanung helfen?

Die digitale Renteninformation soll an einer Stelle ein möglichst vollständiges Bild der künftigen Alterseinkünfte bieten. Derzeit sind die Daten zur gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge oft verstreut.

Die Kommission empfiehlt, die Digitale Rentenübersicht nicht nur als Informationssystem, sondern auch als Planungsinstrument weiterzuentwickeln. Das System soll mehr Sicherungsarten einbeziehen, darunter Beamtenversorgung, berufsständische Systeme sowie die vorgeschlagene kapitalgedeckte Rente.

Der Nutzer soll unter anderem folgende Informationen erhalten:

  • Prognose künftiger Leistungen,
  • Übersicht über verschiedene Altersvorsorgequellen,
  • Informationen zum Schutz im Fall von Erwerbsunfähigkeit und Tod,
  • Darstellung der zu erwartenden Auszahlungen in den kommenden Jahren,
  • Hinweis auf eine mögliche Rentenlücke.

Der Bericht empfiehlt zudem, die Durchführung anonymer statistischer Analysen auf Basis der Systemdaten zu ermöglichen. Gegenwärtig werden Auswertungen für eine bestimmte Person erstellt und nicht in einer Weise archiviert, die eine genaue Beurteilung der Situation der Gesamtbevölkerung erlaubt.

Eine bessere Information führt nicht automatisch zu einer höheren Rente. Sie kann jedoch frühzeitig aufzeigen, dass die gesetzliche Leistung zur Deckung der geplanten Ausgaben nicht ausreicht. Dadurch besteht mehr Zeit, den Beschäftigungsumfang zu verändern, fehlende Versicherungszeiten zu ergänzen oder zusätzlich zu sparen.

Was kann bereits jetzt unternommen werden?

Die sinnvollste Maßnahme besteht darin, die eigene Versicherungshistorie zu überprüfen und geltende Regelungen von politischen Empfehlungen zu unterscheiden. Es ist nicht erforderlich, auf neue Gesetze zu warten, um Daten zu ordnen, die die zukünftige Rente beeinflussen.

Empfohlen werden folgende konkrete Schritte:

  • den Versicherungsverlauf prüfen und sicherstellen, dass Beschäftigungszeiten nicht fehlen,
  • Zeiten der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit und Pflege von Familienangehörigen verifizieren,
  • überprüfen, ob bei einem Minijob der eigene Anteil zur Rentenversicherung gezahlt wird,
  • jährliche Informationen über Gehalt und abgeführte Beiträge aufbewahren,
  • Erfassung der in der Digitalen Rentenübersicht verfügbaren Daten,
  • gesetzliche, betriebliche und private Ansprüche separat schätzen,
  • nicht davon ausgehen, dass 45 Jahre Arbeit immer automatisch eine frühere abschlagsfreie Rente garantieren.

In welche Richtung könnte sich das deutsche Rentensystem entwickeln?

Die durch den Bericht vorgegebene Richtung umfasst eine längere Erwerbsdauer, eine breitere Beitragspflicht und eine stärkere Rolle der kapitalgedeckten Vorsorge. Gleichzeitig sieht die Kommission einen besseren Schutz für diejenigen vor, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen niedriger Einkommen weder lange arbeiten noch hohe Ansprüche erwerben können.

Es ist noch nicht entschieden, welche Empfehlungen umgesetzt werden. Eine Anhebung des Renteneintrittsalters, Änderungen bei Minijobs oder die Einführung eines zusätzlichen Beitrags bedürfen politischer Entscheidungen, Konsultationen sowie gesetzlicher Regelungen. Der Prozess kann sich über viele Jahre erstrecken.

Derzeit ist die Unterscheidung zwischen zwei Ebenen maßgeblich: geltende Vorschriften sowie mögliche zukünftige Reformrichtungen. Die jeweils aktuellen Regelungen sind vor Entscheidungen über einen vorgezogenen Rentenbeginn, Verzicht auf Beiträge oder Änderungen bei der Beschäftigungsform zu prüfen.

Der Bericht führt weder neue Rechte noch neue Pflichten ein. Deutlich wird jedoch, dass das deutsche Rentensystem künftig voraussichtlich auf einer breiteren Zahlerbasis, einer längeren Lebensarbeitszeit und einer Kombination gesetzlicher sowie kapitalgedeckter Leistungen fußen wird. Je früher die eigene Versicherungshistorie, Rentenprognose und relevante Steuerunterlagen überprüft werden, desto einfacher können künftige Entscheidungen vorbereitet werden.

FAQ

Bedeutet der Bericht, dass in Deutschland neue Rentenvorschriften gelten?

Nein. Das Dokument enthält Empfehlungen der Kommission für die Zeit nach 2031. Es ändert nicht das Rentenalter, die Beitragshöhe oder die Anspruchsvoraussetzungen. Jede Reform erfordert ein eigenes Gesetz sowie einen Beschluss des Parlaments.

Wurde das Renteneintrittsalter bereits auf 67,5 Jahre angehoben?

Nein. Die Kommission schlägt lediglich einen Mechanismus vor, der das Rentenalter an die weitere Lebenserwartung koppelt. Nach den heutigen Prognosen könnte sich die Grenze zwischen 2031 und 2041 von 67 auf etwa 67,5 Jahre erhöhen.

Wird die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren abgeschafft?

Derzeit nicht. Die Kommission empfiehlt die Abschaffung dieser Regelung, doch die aktuellen Vorschriften gelten weiterhin. Für die Zukunft wäre ein vorgezogener Rentenbeginn weiterhin möglich, jedoch unter entsprechender Reduzierung der Leistung.

Wird das früheste Renteneintrittsalter von 63 auf 64 Jahre angehoben?

In diese Richtung geht der Vorschlag des Berichts. Die Grenze für langjährig Versicherte soll auf 64 Jahre steigen und sich anschließend mit dem regulären Rentenalter weiter verschieben. Hierbei handelt es sich jedoch noch nicht um eine verbindliche Änderung.

Werden Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitrag von 2% zahlen müssen?

Aktuell nicht. Die Kommission empfiehlt die Einführung einer verpflichtenden kapitalgedeckten Rente, die mit einem Beitrag in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts finanziert werden soll. Die Hälfte würde von Arbeitnehmern, die andere Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Das im Bericht genannte Jahr 2028 stellt einen Vorschlag, jedoch keinen verbindlichen Termin dar.

Werden Selbstständige künftig verpflichtet, der Rentenversicherung beizutreten?

Die Kommission empfiehlt diese Regelung für neue selbständige Tätigkeiten. Personen, die die Selbständigkeit nach dem festgelegten Stichtag aufnehmen, sollen der Pflichtversicherung unterliegen, ohne die Möglichkeit eines uneingeschränkten Verzichts. Für bereits bestehende selbständige Tätigkeiten sieht der Bericht mildere Regelungen vor.

Können die aktuellen Rentenleistungen gekürzt werden?

Die Kommission schlägt keine nominale Kürzung der laufenden Leistungen vor. Möglich ist hingegen eine langsamere Erhöhung der zukünftigen Rentenzahlungen, sofern die Zahl der Rentenbeziehenden schneller steigt als die Zahl der Beitragszahlenden. Der Bericht sieht zugleich Maßnahmen vor, die das Niveau der neuen Renten ab dem Jahr 2031 stabilisieren sollen.

Mit welchen Maßnahmen sollen Personen mit niedrigen Renten geschützt werden?

Die Beitragszahlung soll auch für Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung einen erkennbaren Vorteil bringen. Die Kommission schlägt einen Freibetrag bei der Anrechnung der Rente auf das Einkommen sowie eine Vereinfachung des Zugangs zu Unterstützungsleistungen für Personen vor, die aktuell keine zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen.

Besteht bereits jetzt Handlungsbedarf bei bestehenden Altersvorsorgeplänen?

Allein aufgrund des Berichts besteht kein Handlungsbedarf. Entscheidungen über einen vorgezogenen Rentenbeginn, den Verzicht auf Beitragszahlungen oder einen Wechsel der Beschäftigungsform sollten auf der Grundlage der geltenden Rechtslage getroffen werden. Bereits jetzt besteht jedoch die Möglichkeit, den Versicherungsverlauf zu prüfen, fehlende Zeiten zu ergänzen und eine Prognose der zukünftigen Leistungen einzusehen.

Artikel von

Maciej Szewczyk

Maciej Szewczyk ist IT-Berater, Innovationsmanager und vereidigter deutscher Übersetzer, spezialisiert auf polnisches und deutsches Steuerrecht.

Er sammelte Erfahrungen als Berater in IT-Projekten für viele internationale Unternehmen. Im Jahr 2017 gründete er das Startup taxando GmbH, in dem er die innovative Steuer-App Taxando entwickelte, die die Abgabe der jährlichen Steuererklärung erleichtert. Maciej Szewczyk verbindet technologisches Fachwissen mit fundierten Kenntnissen der Steuervorschriften und ist damit ein Experte auf seinem Gebiet.

Privat ist er glücklicher Ehemann und Vater und lebt mit seiner Familie in Berlin.

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