Vermietung einer Wohnung an Familienangehörige: Wie erfolgt dies steuerkonform?

Die Vermietung einer Wohnung an Familienangehörige erscheint als die einfachste Lösung – weniger Formalitäten, mehr Vertrauen, keine Probleme. Genau diese Konstellationen gelten für das deutsche Finanzamt jedoch als besonders prüfungswürdig. Die Besteuerung von Vermietung an Verwandte unterliegt eigenen Regeln; kleine „familiäre Gefälligkeiten“ können dazu führen, dass der gesamte Vertrag angezweifelt wird. Um Fehler zu vermeiden und Einkünfte ordnungsgemäß zu versteuern, ist es entscheidend, den Übergang von der privaten zur steuerlichen Sphäre zu kennen. 

Besteuerung der Vermietung an Angehörige – wie Fallstricke vermeiden und Einnahmen korrekt abrechnen?

Auf den ersten Blick scheint das Vermieten an Verwandte unkompliziert – schließlich handelt es sich um „die Eigenen“, Formalitäten geraten damit oft in den Hintergrund. Genau hierin liegt jedoch das erste Problem. Für das deutsche Finanzamt spielt es keine Rolle, ob das Mietverhältnis mit Sohn, Schwester oder Eltern besteht – entscheidend ist, ob der Vertrag in Inhalt und Durchführung dem zwischen fremden Dritten entspricht. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Mietvertrag steuerlich schnell als nicht steuerbare private Sphäre eingestuft werden – mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.

Deshalb empfiehlt es sich, vor Unterzeichnung des Vertrags innezuhalten und sich eine Frage zu stellen: Würde dieses Mietobjekt zu denselben Konditionen auch an eine völlig fremde Person vermietet werden? Ist die Antwort „eher nicht“, ist Vorsicht geboten. Die steuerliche Anerkennung der Vermietung an Verwandte erfordert ein tatsächliches wirtschaftliches Verhältnis – mit klar vereinbarter Miete, festgelegten Zahlungsterminen und realen Überweisungen. Das Finanzamt interessiert sich nicht für Absichtserklärungen – relevant sind die tatsächlichen Kontobewegungen und Unterlagen.

Praktisch bedeutet dies, dass jeder Vertragsbestandteil durchdacht und schlüssig sein muss – von der Miethöhe über die Abrechnung der Betriebskosten bis hin zur Regelmäßigkeit der Zahlungen. Schon kleinere, sich summierende Abweichungen können dazu führen, dass das Finanzamt das Rechtsverhältnis als privat und nicht als einkünfteerzielend ansieht. Die steuerliche Planung wäre damit hinfällig.

Eine einfache Steuererklärung in 12 minuten?

Wählen Sie Taxando

Vermietung an Familienangehörige – wann erkennt das Finanzamt den Vertrag an und wann gilt er als Scheinvertrag? 

Ob das Finanzamt einen Vertrag anerkennt, hängt im Wesentlichen von einem zentralen Mechanismus ab – dem sogenannten Fremdvergleich. Es geht nicht um exakte mathematische Gleichheit einzelner Zahlen, sondern das Gesamtbild der Vertragsbeziehung. Besteht zwischen Vermieter und Mieter ein Gemeinschaftsinteresse anstelle einer realen Geschäftsbeziehung, prüft das Finanzamt alle Umstände besonders sorgfältig.

Probleme entstehen häufig dort, wo die Miete lediglich symbolisch, unregelmäßig oder… überhaupt nicht gezahlt wird, obwohl auf dem Papier Ordnung herrscht. Aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich dabei nicht um eine Vermietung, sondern um eine Form finanzieller Unterstützung. In diesem Fall ist eine Besteuerung der Einkünfte aus der Vermietung an Verwandte nicht mehr möglich, weil steuerlich kein relevanter Einnahmensachverhalt vorliegt.

Auch zu beachten ist, dass allein die Existenz eines Vertrags nicht genügt. Ausschlaggebend ist die Vertragserfüllung – also ob die Miete tatsächlich gezahlt wird, ob Zahlungen eingefordert werden und ob das Verhältnis wirtschaftlichen und nicht familiären Charakter hat. Jede Situation, in der Geld „an den Mieter zurückfließt“ oder Zahlungen reine Formalität sind, erweckt Misstrauen. Solche Details entscheiden letztlich darüber, ob der Vertrag anerkannt oder insgesamt angezweifelt wird.

Miete für Familienmitglieder und die 66%-Grenze – wann ist der vollständige Kostenabzug möglich? 

Bei Vermietung an Familienmitglieder ist die Höhe der Miete im Vergleich zum regionalen Mietniveau von zentraler Bedeutung. Das deutsche Steuerrecht bezieht sich hierbei auf die sogenannte ortsübliche Miete, also die für vergleichbare Wohnungen in vergleichbarer Lage übliche Bruttomiete – inklusive umlagefähiger Nebenkosten. Wird die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Miete mit mindestens 66 % dieser ortsüblichen Miete angesetzt, gilt das Mietverhältnis als entgeltlich und der Vermieter kann sämtliche Werbungskosten wie z. B. Schuldzinsen, Renovierungen, Abschreibung oder Verwaltungskosten in voller Höhe absetzen.

Beispiel: Beträgt die ortsübliche Bruttomiete für eine vergleichbare Wohnung 1.000 € monatlich, liegt die sichere Grenze für einen vollständigen Kostenabzug bei 660 €.Vermietet man an Familienangehörige für 700 €, also 70 % des Marktwerts, ist regelmäßig ein vollständiger Abzug aller mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten möglich. Bei jährlichen Ausgaben von 6.000 € können diese dann vollumfänglich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegt die Miete bei 600 €, also 60 % des Markwerts, fordert das Finanzamt möglicherweise eine Totalüberschussprognose – eine Gesamtrenditeprognose für das Mietverhältnis. Bei positiver Prognose bleibt ein voller Kostenabzug möglich, bei negativer Prognose werden die Kosten nur anteilig anerkannt.

Das größte Risiko besteht, wenn die Miete unter 50 % des ortsüblichen Mietwerts fällt. In solchen Fällen teilt das Finanzamt die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf; Werbungskosten dürfen dann nur proportional geltend gemacht werden. Bei einer ortsüblichen Miete von 1.000 € und einer Familienmiete von 400 € (=40 % des Marktniveaus) wären von 6.000 € Jahreskosten steuerlich nur 2.400 € anrechenbar. Daher ist es bei Vermietung an Familienangehörige ratsam, die Miete auf mindestens 66 % des örtlichen Vergleichswerts anzusetzen und auf regelmäßige, tatsächliche Zahlungen zu achten.

Wer eine Wohnung an Familienmitglieder vermietet, sollte einmal jährlich eine kleine „Beweissammlung“ anlegen: aktuellen Mietspiegel sichern, mehrere Wohnungsangebote aus der Nachbarschaft sammeln und die eigene Mietkalkulation notieren. Dies beansprucht nur wenige Minuten, hilft aber ungemein, falls das Finanzamt nach einigen Jahren die Miethöhe hinterfragt. Gerade bei Vermietung an Angehörige ist eine vollständige Dokumentation so wichtig wie der Mietvertrag selbst.

Vermietung an Familienangehörige und Steuer – was muss stimmen, damit der Vertrag steuerlich anerkannt wird?

Um steuerliche Sicherheit zu gewährleisten, ist größte Sorgfalt geboten. Die Besteuerung von Mietverhältnissen unter Verwandten setzt verschiedene Voraussetzungen voraus, die zusammengenommen ein stimmiges Gesamtbild ergeben: Das Mietverhältnis muss wie ein marktübliches erscheinen. Der Vertrag sollte klar, vollständig und möglichst schriftlich geschlossen werden, selbst wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Besonders wichtig sind Aspekte, die häufig als selbstverständlich gelten, jedoch in der Praxis oft fehlen: exakte Festlegung der Miethöhe, Zahlungsfälligkeit, Abrechnungsmodalitäten für Betriebskosten und Regelungen zur Wohnungsnutzung. Fehlende Angaben können als Indiz für fehlenden Vertragswillen gewertet werden. Es handelt sich nicht um Details, sondern um elementare Grundlagen für die steuerliche Einordnung durch das Finanzamt.

Ebenso entscheidend ist die tatsächliche Vertragsdurchführung nach Unterzeichnung. Regelmäßige Überweisungen, keine Zahlungsrückstände und die tatsächliche Umsetzung der Vertragsinhalte sind für die Finanzverwaltung unabdingbar. Werden Mietzahlungen unpünktlich oder gar nicht geleistet, verliert selbst der beste Vertrag seine steuerliche Relevanz. Tatsächliche Vorgänge zählen, nicht Absichtserklärungen.

Besteuerung der Vermietung an Angehörige in der Praxis – wie vermieten „innerhalb der Familie“ regelkonform?

Theoretisch ist alles klar, praktisch geraten viele in dieselben Muster. Bei Vermietung an nahestehende Personen werden häufig Formalitäten nicht streng eingehalten, Zahlungspflichten großzügig gehandhabt und die Miete eher als „symbolische Geste“ denn als ernsthafte Verpflichtung verstanden. Genau an diesen Stellen entstehen die größten Probleme.

Für eine ordnungsgemäße Besteuerung von Mieteinkünften aus Vermietung an Familienangehörige sind die strikte Trennung von privater und finanzieller Sphäre unerlässlich. Familiäre Beziehungen dürfen die Bedingungen des Mietverhältnisses steuerlich nicht beeinflussen – zumindest nicht erkennbar für die Finanzbehörden. Das bedeutet, dass selbst bei grundsätzlichem Vertrauen in den Mieter eine Behandlung wie jeder andere Vertragspartner geboten ist – inklusive konsequenter Durchsetzung der Vertragsvereinbarungen.

In der Praxis bedeutet dies auch, dass Zahlungsrückstände über mehrere Monate, spätere „Ausgleichszahlungen“ oder die Anpassung des Mietzinses an die Lebenssituation des Mieters nicht zulässig sind. Solche Vorgehensweisen mögen innerhalb der Familie üblich sein, widersprechen jedoch gänzlich den steuerlichen Rahmenbedingungen. Und genau diese Sichtweise des Finanzamts ist für die steuerliche Anerkennung entscheidend.

Besteuerung der Mieteinnahmen aus Vermietung an Verwandte – wie Stress vermeiden?

Für mehr Rechtssicherheit sollte der Sachverhalt nüchtern und praxisnah betrachtet werden. Am wichtigsten ist, dass Vertrag und praktische Durchführung keinen Anlass für Zweifel bieten. Vorausgesetzt werden vor allem: marktkonformer Mietzins, regelmäßige Zahlungen, keine verdeckten finanziellen Verflechtungen und klare Mietbedingungen.

Ein weiterer oft vergessener Punkt ist die Gesamtkohärenz der Vertragsbeziehung. Auch wenn ein einzelner Fehler nicht zum vollständigen Verlust des Steuerprivilegs führt, können mehrere kleinere Abweichungen zusammen das Gesamtbild negativ beeinflussen. Je weiter einzelne Aspekte vom Marktniveau abweichen, desto wahrscheinlicher ist eine steuerliche Qualifikation als Privatverhältnis anstelle eines Einkünfteerzielungsinteresses.

Letztlich gilt: Es muss nicht alles „perfekt“ sein, entscheidend ist Glaubwürdigkeit. Besteht ein schlüssiges wirtschaftliches Gesamtkonzept und eine konsequente Vertragsdurchführung, ist eine problemlose Abrechnung wahrscheinlich. Wird der Vertrag hingegen nur als formaler Akt betrachtet, sind Schwierigkeiten früher oder später unvermeidlich – und dann ist eine Korrektur meist kaum möglich.

FAQ

Welche Miete ist bei Vermietung an Familienangehörige in Deutschland anzusetzen?

Bei langfristiger Vermietung empfiehlt es sich, die Miete auf mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete festzusetzen. Nur dann gilt das Mietverhältnis steuerlich grundsätzlich als voll entgeltlich, sodass sämtliche mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten abziehbar sind. Diese Regelung ergibt sich aus § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Wie wird die 66 %-Grenze zur ortsüblichen Vergleichsmiete berechnet?

Die Grundlage bildet die ortsübliche Marktmiete, also die lokale Miete für eine vergleichbare Wohnung. Bei der Berechnung werden grundsätzlich die Grundmiete sowie umlagefähige Betriebskosten berücksichtigt – in der Praxis werden daher entsprechende Warmmieten-Werte und nicht ausschließlich die Kaltmiete verglichen. Die lokale Miete kann in erster Linie anhand des Mietspiegels ermittelt werden; falls dieser nicht vorliegt, beispielsweise anhand von Daten vergleichbarer Wohnungen.

Was geschieht, wenn die Miete zwischen 50 % und weniger als 66 % der Marktmiete beträgt?

In diesem Bereich kann ein vollständiger Kostenabzug weiterhin möglich sein, das Finanzamt kann jedoch eine Totalüberschussprognose verlangen. Ergibt die Prognose für den relevanten Zeitraum einen positiven Überschuss, sind die Kosten grundsätzlich in voller Höhe abziehbar. Bei einem negativen Ergebnis wird der Abzug proportional eingeschränkt.

Was geschieht, wenn die Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt?

Bei einer Miete unter 50 % der lokalen Marktmiete unterteilt das Finanzamt die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Die steuerlichen Kosten können dann nur anteilig entsprechend dem entgeltlichen Teil der Vermietung abgezogen werden. Bei einer Miete von beispielsweise 40 % der Marktmiete können grundsätzlich nur 40 % der entsprechenden Kosten dem entgeltlichen Teil zugerechnet werden.

Kann eine Wohnung einem Familienmitglied unentgeltlich überlassen werden?

Dies ist möglich, es handelt sich dann jedoch nicht um eine entgeltliche Vermietung, die zu Einkünften aus Vermietung führt. Bei vollständiger unentgeltlicher Überlassung kann der Eigentümer die auf den unentgeltlichen Nutzungsanteil entfallenden Kosten steuerlich nicht wie Kosten aus entgeltlicher Vermietung behandeln. Soll das volle Recht auf Kostenabzug erhalten bleiben, ist eine tatsächliche Vermietung mit einer Miete innerhalb der vorgegebenen Grenzen steuerlich die sicherere Lösung.

Muss der Mietvertrag bei Vermietung an Familienangehörige schriftlich geschlossen werden?

Ein schriftlicher Vertrag ist nicht in jedem Fall formale Voraussetzung für die Existenz eines Mietverhältnisses, bei der Vermietung an Familienangehörige ist er jedoch ausdrücklich empfehlenswert. Das Finanzamt prüft, ob die Vertragsbedingungen klar geregelt sind und jenen entsprechen, die unter Fremden vereinbart würden. Der Vertrag sollte insbesondere die Höhe der Miete, Zahlungsmodalitäten, Regelungen zu Nebenkosten sowie das Mietobjekt festlegen.

Muss die Miete bei Vermietung an Familie tatsächlich gezahlt werden?

Ja. Ein schriftlicher Vertrag allein genügt nicht – die Miete muss tatsächlich und regelmäßig entsprechend den Vertragsbedingungen gezahlt werden. Am nachvollziehbarsten sind regelmäßige Überweisungen, da diese einen klaren Zahlungsnachweis hinterlassen. Mehrmonatige Zahlungsrückstände, symbolische Zahlungen oder die Rückerstattung der geleisteten Miete an den Mieter können dazu führen, dass das Finanzamt die tatsächliche Umsetzung des Vertragsverhältnisses anzweifelt.

Welche Kosten sind bei der Vermietung an Familienangehörige abziehbar?

Erfüllt die Vermietung die steuerlichen Voraussetzungen, können zu den Werbungskosten unter anderem Gebäudedeabschreibung, Zinsen für das Objekt betreffende Kredite, Aufwendungen für Instandhaltungen sowie bestimmte Verwaltungs- und Betriebskosten, die vom Eigentümer getragen werden, gehören. Liegt die Miete bei mindestens 66 % der Marktmiete, können die mit der Vermietung verbundenen Kosten grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt werden.

Was tun, wenn die Marktmiete steigt und die Familienmiete unter 66 % sinkt?

Das Verhältnis der veranschlagten Miete zur aktuellen ortsüblichen Marktmiete muss erneut überprüft werden. Auch ohne Vertragsänderung kann ein Anstieg der Marktmieten dazu führen, dass die bisherige Miete die 66 %-Grenze nicht mehr erreicht. Daher ist es sinnvoll, den aktuellen Mietspiegel regelmäßig zu prüfen und die Miete erforderlichenfalls anzupassen, um den vollen Kostenabzug weiterhin sicherzustellen.

Wo wird die Vermietung an Familienangehörige in der deutschen Steuererklärung angegeben?

Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung von Immobilien werden in der Anlage V zur deutschen Steuererklärung angegeben. Das Formular sieht auch Angaben zu an Familienangehörige vermieteten Objekten vor, da das Finanzamt sowohl die Vertragskonditionen als auch die Miethöhe im Verhältnis zur Marktmiete prüfen kann. Die konkreten Nummern der Felder können sich zwischen den Formularversionen ändern.

Artikel von

Maciej Szewczyk

Maciej Szewczyk ist IT-Berater, Innovationsmanager und vereidigter deutscher Übersetzer, spezialisiert auf polnisches und deutsches Steuerrecht.

Er sammelte Erfahrungen als Berater in IT-Projekten für viele internationale Unternehmen. Im Jahr 2017 gründete er das Startup taxando GmbH, in dem er die innovative Steuer-App Taxando entwickelte, die die Abgabe der jährlichen Steuererklärung erleichtert. Maciej Szewczyk verbindet technologisches Fachwissen mit fundierten Kenntnissen der Steuervorschriften und ist damit ein Experte auf seinem Gebiet.

Privat ist er glücklicher Ehemann und Vater und lebt mit seiner Familie in Berlin.

Mehr über den Autor

Einfach und schnell mit Taxando – laden Sie die App herunter

Andere Einträge