Steuern sparen im Home Office: Experten der Steuer-App Taxando geben Tipps

Zahlreiche Arbeitnehmer mussten aufgrund der Corona-Pandemie ihr Büro gegen das heimatliche Arbeitszimmer eintauschen. Doch was gilt es für Arbeitnehmer im Home Office zu beachten? Können Verbraucher bspw. den neu erworbenen Bürostuhl von der Steuer absetzen? Wir haben die bestehenden Steuerregelungen genauer untersucht.

Einkommensteuergesetz: Rechtliche Voraussetzungen für ein Home Office-Büro

Im Normalfall unterliegt das Arbeitszimmer nach dem Einkommensteuergesetz strengen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG): Es muss sich um einen separaten Raum handeln, der zu 90 Prozent der beruflichen Nutzung dient. Dieser sollte zur privaten Wohnung gehören und als Büro ausgestattet sein. 

Die Steuerbehörden halten sich für gewöhnlich streng an diese Vorgaben. Jedoch zwang die Pandemie zu Beginn des Jahres zahlreiche Arbeitnehmer dazu, ohne entsprechende Vorkehrungen von zu Hause aus zu arbeiten. Dabei handelte es sich um keine freie Entscheidung der jeweiligen Personen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird dies steuerrechtliche Veränderungen nach sich ziehen.  Daher empfehlen wir Verbrauchern, die Belege sämtlicher relevanter Unterlagen aufzubewahren.

Steuererklärung per App

Diese Rechnungen sollten Arbeitnehmer unbedingt aufheben

Verbraucher sollten die Rechnungen für sämtliche, die Arbeit unterstützende Materialien aufbewahren, die sie für das Home Office erworben haben. Dazu zählt auch Mobiliar, bspw. ein neuer Bürostuhl oder ein Laptop-Untersatz.

Die Aufbewahrung aller Belege für Reinigungs- sowie Renovierungsarbeiten während der Zeit im Home Office ist ebenfalls ratsam. Beachten sollten Verbraucher dabei, dass sie die neu erworbenen Gegenstände bzw. Veränderungen in den Räumlichkeiten nachweisen müssen. Dazu empfehlen wir die Anfertigung von Vorher-Nachher-Fotos des entsprechenden Zimmers.

Bis zu 1.250 Euro Steuerrückerstattung mit Bescheinigung des Arbeitgebers

Welche Kosten aus der Home Office-Zeit die Verbraucher mit Sicherheit steuerlich absetzen können, ist rechtlich noch nicht endgültig geklärt. Wenn Arbeitnehmer das Büro jedoch von Arbeitgeberseite aus nicht nutzen konnten, kann für diesen Zeitraum ein Abzug von bis zu 1.250 Euro möglich werden. Damit Verbraucher diese Erstattung geltend machen können, benötigen sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über die Anordnung zum Home Office. 

Wenn die Angaben vom zuständigen Finanzamt nicht anerkannt werden, empfehlen wir in jedem Fall, Widerspruch gegen den Beschluss einzulegen.

Sonstige steuerlich absetzbare Kosten im Home Office

Anteilig absetzbar sind außerdem auch die Mietkosten während des Arbeitens von zu Hause aus sowie Gebühren für die Strom- und Mediennutzung, bspw. für WLAN und Telekommunikation. Auch die anteilige Absetzung von Versicherungsgebühren sowie sonstigen Abgaben ist möglich. Anschaffungen wie Computer, Drucker, Hard- sowie Software, ebenso wie Fachliteratur werden nach wie vor steuerlich absetzbar sein.

Selbstverständlich arbeiten wir sämtliche neu beschlossenen Änderungen fortlaufend in den Taxando-Service ein.

Bis zu knapp 7.000 Euro Steuerrückzahlung pro Person mit der Taxando-App

Insgesamt konnten unsere Nutzer in den vergangenen drei Jahren Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 1.400.000 Euro erwirken. Im Jahr 2019 erhielten Verbraucher das meiste Geld zurück (472.000 Euro). Der höchste erstattete Betrag pro Person lag bei 6.802 Euro, die durchschnittliche Summe bei 1.370 Euro pro Nutzer.

Diese Aufwendungen werden am häufigsten abgesetzt

Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie Freibeträge für Kinder zählen zu den Auslagen, die Nutzer der Taxando-App am häufigsten absetzen. Auch für sonstige Auslagen, z.B. für das Arbeitszimmer oder auch Kontoführungsgebühren, erhielten Nutzer eine Erstattung. Ferner setzten Verbraucher die Fahrt zur Arbeit, Kosten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit sowie Versicherungsgebühren mit der Taxando-App ab.

Übrigens: Mitarbeiter deutscher Finanzbehörden sind befugt, Verbrauchern unangekündigt Hausbesuche abzustatten. Auch wenn diesen der Zutritt zur Wohnung verwehrt werden kann, ist das allerdings nicht ratsam. Außerdem geben die Finanzbehörden gesetzliche Veränderungen häufig nicht offiziell bekannt: Diese sind lediglich in unveröffentlichten Erlassen nachzulesen.